Anspruch auf Vermittlungsgutschein – Das sollte man wissen

Bei der Suche nach einem Arbeitsplatz kommt es auf die eigene Ausbildung an. Doch nicht immer ist der eigene Lebenslauf perfekt oder es gibt andere Hindernisse, um (wieder) aktiv am Arbeitsmarkt teilzunehmen. Glücklicherweise hat die Bundesagentur für Arbeit aber ein starkes Interesse daran, jeden Einzelnen in Arbeit zu bringen und bietet deshalb Unterstützung, wenn es an einer Stelle haken sollte. Die Maßnahmen haben das Ziel, berechtigte Personen bei ihrer beruflichen Eingliederung zu unterstützen. Doch wer hat Anspruch auf eine Förderung und was wird eigentlich gefördert?

Mit oder ohne Rechtsanspruch, das ist hier die Frage

Die Förderung mittels AVGS gibt es für Personen auf der Suche nach einer Ausbildung, für Arbeitslose und für Arbeitende, die von Kündigung bedroht sind. Als erstes sollte man prüfen, ob man einen Rechtsanspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein hat oder nicht. Dieser Rechtsanspruch besteht nur für Personen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, während der letzten drei Monate von dem Antrag mindestens sechs Wochen arbeitslos waren und noch nicht wieder in ein neues Arbeitsverhältnis vermittelt worden sind.

Für alle anderen Personen liegt die Bewilligung einer Fördermaßnahme mit Vermittlungsgutschein im Ermessen des Kundenberaters im Jobcenter. Wer also kürzer als sechs Wochen arbeitssuchend ist oder sich noch in einem bereits gekündigten Job befindet, der sollte sich an seinen Berater in der Agentur für Arbeit wenden.

Generell gilt es, sich mit seinem Ansprechpartner im Jobcenter bezüglich einer Maßnahme zu besprechen. Sicherlich kann eine zusätzliche Qualifizierung oder ein Coaching die Chance auf eine Anstellung verbessern. Ob eine Maßnahme hilfreich ist, sollte am Besten persönlich besprochen werden. Es gibt eventuell auch bereits Angebote, die vom Jobcenter angeboten werden.

Was kann mit einem Vermittlungsgutschein gefördert werden?

Das Ziel des Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ist die (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsmarkt, z.B. bei Arbeitslosen oder Ausbildungssuchenden, sowie das Beseitigen von Vermittlungshemmnissen, wie sie aufgrund der Dauer möglicherweise bei Langzeitarbeitslosen bestehen. Möglich sind drei Möglichkeiten der Förderung. Zwei beziehen sich auf Coachings und Qualifizierungsmaßnahmen, eine betrifft die Vermittlung durch private Arbeitsvermittler in eine sozialversicherungspflichtige Anstellung. Dabei sollte in jedem Falle darauf geachtet werden, dass der entsprechende Anbieter der Maßnahme auch zugelassen ist.

Ist der AVGS erfolgreich beantragt und die Bewilligung ist erteilt, dann geht daraus auch hervor, was das Ziel der Maßnahme und wie lange der Vermittlungsgutschein gültig ist. Ebenso angegeben sind Informationen dazu, wie lange eine Maßnahme dauern darf und in welcher Region sie stattfinden muss, damit eine Teilnahme daran auch erlaubt ist. Im zweiten Schritt muss nun der Maßnahmeträger kontaktiert werden, der die Vorgaben des vorhandenen AVGS prüft. Bei erfolgreicher Prüfung erhält man eine Bestätigung, mit der man sich nun wieder an den Ansprechpartner im Jobcenter wendet.

Prüft der Berater erfolgreich, dass die Bedingungen des Vermittlungsgutscheins erfüllt sind, sowie dass die gewählte Maßnahme beruflich sinnvoll ist, dann erteilt das Jobcenter einen entsprechenden Bewilligungsbescheid. Erst mit diesem Bescheid kann die Maßnahme angetreten werden.

Ähnlich läuft es bei im Falle der AVGS für private Arbeitsvermittlung. Auch hier muss der Vermittlungsgutschein im Vorfeld erteilt worden sein, worauf man mit einem entsprechend zertifizierten Privatanbieter vertraglich auf die Jobvermittlung einigt. Im Falle einer erfolgreichen Jobvermittlung erhält der Vermittler den Gutschein, und rechnet seine Leistungen mit dem Jobcenter ab.